Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 64g

§ 64g – Teilstationäre Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege.
  • Teilstationäre Pflege kann in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen erfolgen.
  • Der Anspruch gilt, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend ist.
  • Teilstationäre Pflege kann zur Unterstützung der häuslichen Pflege genutzt werden.
  • Der Anspruch umfasst auch die notwendige Beförderung zur Pflegeeinrichtung und zurück.